Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

3.   Wirkung der Freistellung

3.1  

Während der Zeit der Freistellung vom Dienst werden die Bezüge fortgezahlt.

3.2  

1Freizeitausgleich für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich der Hin- und Rückfahrt, die außerhalb der Arbeitszeit des teilnehmenden Personalratsmitglieds liegt oder länger als die regelmäßige Arbeitszeit dauert, kann nicht gewährt werden. 2Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist nicht anwendbar, da Art. 46 Abs. 5 abschließend den Freistellungsanspruch für Schulungen regelt.

3.3  

1Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Personalratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen regelt Art. 46 Abs. 5 Satz 3 BayPVG, dass ihnen Dienstbefreiung entsprechend Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu gewähren ist, soweit die Schulungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, jedoch außerhalb der individuellen Arbeitszeit dieser Teilnehmer stattfinden. 2Bei gleitender Arbeitszeit sind dies die Zeiträume, die außerhalb der individuellen Sollzeit der Teilzeitbeschäftigten und innerhalb der Sollzeit der vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegen.