Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

5.   Verbuchung im Haushalt, Zuständigkeit

1Die erstattungsfähigen Auslagen sind im Haushaltsplan jeweils beim Titel 527 21 zu buchen. 2Die verwaltungsmäßige und rechnerische Abwicklung der Kosten, die den Personalratsmitgliedern der dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordneten Dienststellen aus Anlass der Teilnahme an den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als notwendig anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Art. 46 Abs. 5 BayPVG entstehen, obliegt der Regierung von Niederbayern in Landshut; ausgenommen davon sind die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP), das Bayerische Landesamt für Schule, die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit sowie das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB).