Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

4.   Kostentragung

4.1   Erstattung von Schulungskosten

1Den Teilnehmern sind die durch die Schulung entstandenen Kosten zu erstatten (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Gemäß dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Erstattung auf die Kosten beschränkt, die ihrer Art nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. 3Die Dienststelle hat die entstehenden Kosten grundsätzlich bereits bei der Entscheidung über die Freistellung zu berücksichtigen. 4Die nachträgliche Ablehnung der Erstattung ist in der Regel ausgeschlossen.

4.2   Erstattung von Reisekosten

1Die Reisekostenerstattung richtet sich gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayPVG nach den Vorschriften über die Reisekosten für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15. 2Reisen zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Art. 46 Abs. 5 BayPVG entsprechen nicht den Fortbildungsreisen der Beamtinnen und Beamten (Art. 24 Abs. 1 BayRKG), sondern deren Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 BayRKG).

4.3   Grenzbetrag für Präsenzveranstaltungen

1Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten anerkannt werden, wenn sie bei Schulungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes des Teilnehmers einen angemessenen Grenzbetrag je Schulungstag nicht übersteigen. 2Der angemessene Grenzbetrag beträgt bei Schulungen, die ab dem 1. September 2023 beginnen, 170 Euro je Schulungstag. 3Überschreitet die Zahl der notwendigen Übernachtungen die Zahl der Schulungstage, ist zusätzlich ein Betrag von bis zu 50 v. H. des Tagesgeldsatzes nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayRKG als angemessen anzuerkennen.

4.4   Grenzbetrag für nicht in Präsenz abgehaltene Veranstaltungen

1Bei Schulungen, bei denen die Inhaltsvermittlung nicht in Präsenz erfolgt, die also insbesondere als Online-Veranstaltung abgehalten werden, beträgt der angemessene Grenzbetrag 75 Euro je Schulungstag. 2Sofern Schulungen sich aus Präsenz- und Online-Angeboten zusammensetzen, ist eine tageweise Aufteilung der Kosten auf die jeweiligen Präsenz- und Onlineanteile vorzunehmen (Beispiel: eine fünftägige Schulung bestehend aus drei Präsenz- und zwei Onlinetagen führt zur Erstattung von 3 x 170 Euro und 2 x 75 Euro).

4.5   Den Grenzbetrag übersteigende Schulungskosten

1Übersteigt die Summe aus der Seminargebühr und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den oben genannten Grenzbetrag von 170 Euro je Schulungstag, so ist die Angemessenheit der Kosten im Einzelnen nachzuweisen und zu belegen. 2Das freizustellende Personalratsmitglied hat zu diesem Zweck einen Kostenvoranschlag oder Belege vorzulegen, aus denen sich ergeben muss, welche Leistungen der Schulungsträger erbringt und welche Preise die Schulungsteilnehmer für die einzelnen Leistungen zu zahlen haben. 3Die Anzahl der notwendigen Übernachtungen sowie der Preis für die einzelne Übernachtung müssen ebenso zu ersehen sein wie die Anzahl und die Einzelpreise der zu berechnenden Frühstücks-, Mittag- und Abendessen. 4Auch die Seminargebühren sind nach den Einzelleistungen des Schulungsträgers aufzuschlüsseln.

4.6   Kosten der Schulungseinrichtungen

4.6.1  

1Die Dienststelle darf nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die dem Schulungsanbieter infolge der Durchführung personalvertretungsrechtlicher Schulungen tatsächlich entstanden sind. 2Deshalb sind nur klar abgrenzbare Kosten, die durch die konkrete Veranstaltung entstanden sind, erstattungsfähig. 3Sachlich und personell schulungsunabhängige Kosten dürfen in den Seminarkosten nicht enthalten sein. 4Eine pauschalierte Darstellung oder Vermischung der Kosten ist nicht zulässig, denn eine Gewerkschaft darf aus den Schulungsveranstaltungen auf Kosten der Dienststelle keinen Gewinn erzielen.

4.6.2  

1Die Vorhaltekosten, d. h. die sachlichen und personellen Generalunkosten eines Schulungsträgers, sind daher in keinem Fall als angemessene Kosten anzuerkennen. 2Die Dienststelle kann nicht verpflichtet werden, solche Kosten zu tragen. 3Das für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung freizustellende Personalratsmitglied hat auf Verlangen eine Bescheinigung des Schulungsträgers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass solche Vorhaltekosten nicht geltend gemacht werden. 4Bei gewerkschaftlichen oder gewerkschaftsnahen Schulungsangeboten dient dies dazu, das arbeitskampfrechtliche Verbot der Gegnerfinanzierung abzusichern.

4.6.3  

1Lediglich in den Fällen, in denen ein als gemeinnützig anerkannter gewerkschaftlicher Veranstalter ausschließlich personalvertretungsrechtliche oder zusätzlich auch betriebsverfassungsrechtliche Schulungen durchführt, kann der Schulungsveranstalter die Kosten kalkulatorisch auf der Grundlage vorangegangener Jahresergebnisse ermitteln und der Preisgestaltung für die kommende Schulungsperiode zugrunde legen. 2Durch Einzelnachweis oder kalkulatorisch dürfen in diesen Fällen Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser, Mobiliar, allgemeine Lehrmittel, Reinigungskosten, Personal- und Personalnebenkosten berücksichtigt werden.

4.6.4  

Bei den Personal- und Personalnebenkosten können nur die Kosten für Dozentinnen und Dozenten sowie von Verwaltungskräften erstattet werden, die für die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen notwendig sind.

4.6.5  

1Kosten, die lediglich aufgrund des Erwerbs einer Immobilie oder für deren Unterhalt und Verwaltung entstehen bzw. entstanden sind, können nicht erstattet werden. 2Dazu zählen insbesondere Kosten für Abschreibungen, die Kosten für Fremd- und Eigenkapitalverzinsung, Mietkosten und Mietnebenkosten, Grundstückabgaben und Steuern. 3Da diese Kosten schulungsunabhängig sind, dürfen sie auch der Kalkulation nicht zugrunde gelegt werden.

4.7   Günstigerprüfung

4.7.1  

Wird ein höherer Betrag als der oben genannte Grenzbetrag geltend gemacht, ist insbesondere zu prüfen, ob ggf. kostengünstigere gleichwertige Veranstaltungen – an einem näheren Ort oder durch einen anderen Anbieter – bestehen.

4.7.2  

1Mitglieder der Personalvertretungen haben das Recht, Bildungsangebote in von ihnen bevorzugten Bildungseinrichtungen auszuwählen. 2Die Personalvertretung darf sich für die effektivste, also diejenige Schulung entscheiden, die die benötigten Kenntnisse am besten vermittelt. 3Insbesondere müssen sich Mitglieder einer Gewerkschaft nicht allein aus Kostengründen auf Schulungs- und Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften verweisen lassen.

4.7.3  

1Die Personalvertretung ist mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel jedoch nicht berechtigt, gleichwertige behördeninterne Schulungsangebote oder Angebote neutraler Träger zu Gunsten einer wesentlich kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen. 2Eine solche Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die vermittelten Schulungen nach Inhalt, Format und Dauer vergleichbar sind und – insbesondere durch weisungsfreie (externe) Dozentinnen oder Dozenten – sichergestellt ist, dass in der Schulung nicht einseitig der Rechtsstandpunkt der Dienststelle vermittelt wird.

4.7.4  

1Das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung der Dienststelle bei kostengünstigeren Vergleichsschulungen ist unter Berücksichtigung der aus Art. 2 Abs. 1 BayPVG folgenden personalvertretungsrechtlichen Unterstützungsfunktion der Gewerkschaften und Berufsverbände zu beurteilen. 2Eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Dienststelle ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine gewerkschaftliche Schulung mehr als 80 Prozent teurer als eine gleichwertige Schulung eines neutralen externen Anbieters ist.