Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

2.   Verfahren

2.1  

1Die Personalvertretung entscheidet unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen durch Beschluss, welche ihrer Mitglieder an Veranstaltungen im Sinne des Art. 46 Abs. 5 BayPVG teilnehmen sollen und beantragt die Freistellung rechtzeitig vorher bei der Dienststelle, bei der sie gebildet ist. 2Dabei sind Thema, Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung, der Teilnehmerkreis und die Zahl der Teilnehmer aus der Dienststelle mitzuteilen.

2.2  

1Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung vom Dienst für die von der Personalvertretung bestimmten Mitglieder. 2Dabei hat sie zugleich über die Kostenübernahme zu entscheiden. 3Eine Kostenübernahme darf von den Dienststellen nur zugesichert werden, wenn die Regierung von Niederbayern auf Nachfrage bestätigt hat, dass für die beabsichtigte Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung Mittel zur Verfügung stehen; ausgenommen davon sind die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP), das Bayerische Landesamt für Schule, die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit sowie das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB). 4Bei Personalratsmitgliedern, die nach Art. 46 Abs. 3 oder 4 BayPVG in vollem Umfang vom Dienst freigestellt sind, ist nur über die Kostenübernahme zu entscheiden.
5Einer eigenen Entscheidung der Dienststelle über die objektive Erforderlichkeit der Schulung bedarf es aber wie bisher nicht, wenn die Schulungs- oder Bildungsveranstaltung bereits vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als notwendig im Sinn des Art. 46 Abs. 5 BayPVG anerkannt wurde.

2.3  

Einwendungen der Dienststelle sind der Personalvertretung unverzüglich bekannt zu geben.

2.4  

1Zuständig ist die Dienststelle, bei der die Personalvertretung gebildet ist, die den Schulungsanspruch für sich geltend macht. 2Für die Entscheidung über Freistellungen von Mitgliedern der Stufenvertretungen ist also die jeweilige Mittelbehörde oder oberste Dienstbehörde zuständig. 3Diese bezieht in die Entscheidung gegebenenfalls die Stellungnahme der Dienststelle ein, der das freizustellende Mitglied der Stufenvertretung angehört. 4Entsprechendes gilt für die Freistellung von Mitgliedern der Gesamtpersonalvertretungen.