Inhalt
6.
Dienst- und Arbeitsbefreiung
6.1
1Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung der Personalvertretung in der jeweiligen Dienststelle nützlich sind, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 5 BayPVG erfüllt sind (so genannte „förderliche“ Personalratsschulungen), gelten für Beamtinnen und Beamte, die Personalratsmitglieder sind, als berufliche Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV). 2Eine Kostenübernahme ist nicht möglich. 3Die Vorschriften über die Anrechnung auf den Erholungsurlaub (§ 10 Abs. 7 UrlMV) finden Anwendung.
6.2
Für sonstige Fortbildungsmaßnahmen, die einen Bezug zur Personalratstätigkeit haben, kommt eine Freistellung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV gegen Einarbeitung in Betracht.
6.3
Zuständig für die Entscheidung sind die in § 12 Abs. 4 der Lehrerdienstordnung (LDO) genannten Stellen, im Übrigen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
6.4
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die Vorschriften der UrlMV entsprechend der Maßgabe in den Durchführungshinweisen zu § 29 TV-L.