Inhalt
2.
Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht:
- –
Einstellungen,
- –
Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
- –
Eingruppierungen, Einreihungen,
- –
Höhergruppierungen,
- –
Rückgruppierungen,
- –
Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
- –
Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten auf Dauer,
- –
Gewährung von Zulagen und
- –
Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.