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Text gilt ab: 01.07.1985

1. 

Die Befugnisse des Arbeitgebers bei der Begründung, beim Vollzug und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, den Leitern der Beschäftigungsbehörden übertragen. Diese Befugnisse können ganz oder teilweise auf die Geschäftsleiter (Dienstleiter) bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie auf die Verwaltungsdienstleiter bei den Justizvollzugsanstalten übertragen werden.