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Text gilt ab: 01.07.1985
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Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter

JMBl. 1985 S. 135


2034-J
Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten
der Angestellten und Arbeiter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 31. Mai 1985 Az.: 2500 - V - 476/84

1. 

Die Befugnisse des Arbeitgebers bei der Begründung, beim Vollzug und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, den Leitern der Beschäftigungsbehörden übertragen. Diese Befugnisse können ganz oder teilweise auf die Geschäftsleiter (Dienstleiter) bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie auf die Verwaltungsdienstleiter bei den Justizvollzugsanstalten übertragen werden.

2. 

Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht:
Einstellungen,
Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
Eingruppierungen, Einreihungen,
Höhergruppierungen,
Rückgruppierungen,
Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten auf Dauer,
Gewährung von Zulagen und
Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.

3.

Für die Einstellung hauptamtlicher Bewährungshelfer und Gerichtshelfer gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht vom 3. Dezember 1974 (JMBl S. 385)1 in der jeweils geltenden Fassung.

1 [Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht vom 3. Dezember 1974 (JMBl S. 385) wurde durch die Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (JMBl S. 162) aufgehoben. Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (JMBl S. 162) wurde durch die Bekanntmachung vom 15. Januar 2003 (JMBl S. 30) ersetzt.

4.

Den Leitern der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich übertragen die Befugnis zur

4.1

Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern,

4.2

Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit,

4.3

Anrechnung von Zeiten nach § 20 Abs. 4 und 5 BAT, § 7 Abs. 4 und 5 MTL II auf die Dienstzeit,1

4.4

Beurlaubung unter Verzicht auf die Bezüge nach § 50 Abs. 2 BAT2,

4.5

Beurlaubung ohne Lohnfortzahlung nach § 54a MTL II3,

4.6

Gewährung von Arbeitsbefreiung für mehr als sechs Arbeitstage nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, § 33 Abs. 5 MTL II4 und

4.7

Gewährung des Volllohnes nach § 23 Abs. 3 MTL II5.

1 [Amtl. Anm.:] § 20 Abs. 4 BAT wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch § 1 Nr. 2 des 67. ÄndTV vom 4. November 1992 gestrichen. § 7 MTL II wurde durch ÄndTV Nr. 51 zum MTL II vom 24. April 1991 mit Wirkung vom 1. April 1991 gestrichen.
2 [Amtl. Anm.:] Durch § 1 Nr. 7 des insoweit am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen 72. ÄndTV vom 15. Dezember 1995 wurde der Absatz 1 des § 50 BAT neu eingefügt (Erweiterung der Beurlaubungsfälle um die Betreuung der Pflege) und der bisherige Absatz 2 inhaltlich unverändert als Absätze 2 und 3 neu gefasst.
3 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten. § 54 a MTL II wurde mit Wirkung vom 1. März 1996 in § 55 MTArb neu gefasst und gleichzeitig erweitert um die Beurlaubungsfälle für Betreuung und Pflege.
4 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten.
5 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten. § 23 Abs. 3 MTL II wurde mit Wirkung vom 1. März 1996 wortgleich in § 23 Abs. 3 MTArb übernommen. § 23 Abs. 3 MTArb ist durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gemäß ÄndTV vom 5. Mai 1998 erfolgte Neufassung des § 23 Abs. 1 MTArb entfallen

5. 

Für die Bediensteten des Strafvollzugs werden die unter Nrn. 4.1 und 4.2 genannten Befugnisse vom Staatsministerium der Justiz ausgeübt.

6. 

Die Zuständigkeit zur Übertragung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten und zu deren Widerruf bestimmt sich nach den für die Beamten geltenden Vorschriften.

7. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Mai 1961 (JMBl S. 69), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1969 (JMBl S. 197), außer Kraft.