Inhalt
2034-J
Zuständigkeiten zur Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
(Zuständigkeitsbekanntmachung Arbeitnehmer – ZustBekAN-JM)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 31. Mai 1985, Az. 2500 - V - 476/84
(JMBl. S. 135)
Zitiervorschlag: Zuständigkeitsbekanntmachung Arbeitnehmer (ZustBekAN-JM) vom 31. Mai 1985 (JMBl. S. 135), die durch Bekanntmachung vom 9. Oktober 2025 (BayMBl. Nr. 441) geändert worden ist
1.
Die Befugnisse des Arbeitgebers bei der Begründung, beim Vollzug und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, den Leitern der Beschäftigungsbehörden übertragen. Diese Befugnisse können ganz oder teilweise auf die Geschäftsleiter (Dienstleiter) bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie auf die Verwaltungsdienstleiter bei den Justizvollzugsanstalten übertragen werden.
2.
Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts:
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Einstellungen,
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Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
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Eingruppierungen,
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Höhergruppierungen,
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Rückgruppierungen,
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Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
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Gewährung von Zulagen und
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Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Satz 1 gilt nicht für das Oberste Landesgericht. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.
3.
Für die Einstellung und das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelfer gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
[Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht vom 3. Dezember 1974 (JMBl S. 385) wurde durch die Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (JMBl S. 162) aufgehoben. Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (JMBl S. 162) wurde durch die Bekanntmachung vom 15. Januar 2003 (JMBl S. 30) ersetzt.
4.
Den Leitern der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich übertragen die Befugnis zur
4.1
Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern,
4.2
Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen sowie über die Untersagung von Nebentätigkeiten,
4.3
Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) von mehr als sechs Arbeitstagen; für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden;
4.4
Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV) oder die Dienststelle selbst (§ 24 Abs. 1 Satz 7 UrlMV) zuständig; die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach dieser Vorschrift zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.
5.
Für die Bediensteten des Strafvollzugs wird die unter Nr. 4.1 genannte Befugnis vom Staatsministerium der Justiz ausgeübt.
6.
Die nach Nr. 4.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 20. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 58) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, die Verleihung von Ehrenurkunden an Beschäftigte ihres Geschäftsbereichs zu beantragen, wird den dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Mai 1961 (JMBl S. 69), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1969 (JMBl S. 197), außer Kraft.