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ZustBekAN-JM
Text gilt ab: 01.11.2025

4.  

Den Leitern der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich übertragen die Befugnis zur

4.1  

Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern,

4.2  

Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen sowie über die Untersagung von Nebentätigkeiten,

4.3  

Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) von mehr als sechs Arbeitstagen; für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden;

4.4  

Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV) oder die Dienststelle selbst (§ 24 Abs. 1 Satz 7 UrlMV) zuständig; die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach dieser Vorschrift zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.