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Text gilt ab: 01.07.1985

2. 

Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht:
Einstellungen,
Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
Eingruppierungen, Einreihungen,
Höhergruppierungen,
Rückgruppierungen,
Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten auf Dauer,
Gewährung von Zulagen und
Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.