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ZustBekAN-JM
Text gilt ab: 01.11.2025

2.  

Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts:
Einstellungen,
Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
Eingruppierungen,
Höhergruppierungen,
Rückgruppierungen,
Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
Gewährung von Zulagen und
Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Satz 1 gilt nicht für das Oberste Landesgericht. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.