Inhalt
2.
Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts:
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Einstellungen,
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Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
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Eingruppierungen,
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Höhergruppierungen,
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Rückgruppierungen,
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Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
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Gewährung von Zulagen und
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Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Satz 1 gilt nicht für das Oberste Landesgericht. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.