Inhalt
14.
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
14.0
Zum Wohnort (Art. 14 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2) vergleiche Nr. 2.2.3.
14.1
Eine Dienstreise aus Anlass der Einstellung liegt vor, wenn die Reise dem Dienstantritt dient.
14.4
Wohnung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 ist jede außerhalb des Geschäftsorts gelegene Wohnung (zum Beispiel auch Zweitwohnung) des Dienstreisenden oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen.