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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

7.   Dauer der Dienstreise

7.1  

1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Stelle begeben, in der sie Dienst zu leisten haben. 2Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.

7.2  

1Wo eine Dienstreise beginnt oder endet, richtet sich nach der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2An der Wohnung können Dienstreisen danach im Allgemeinen angetreten oder beendet werden, wenn
die Wohnung näher zum auswärtigen Geschäftsort gelegen ist als die Dienststelle;
der auswärtige Geschäftsort von der Wohnung auf Grund günstiger Verkehrsverbindungen in erheblich kürzerer Zeit erreicht wird;
die notwendigen Reisezeiten sowie die Zeiten zur Erledigung der auswärtigen Dienstgeschäfte, die die tägliche regelmäßige Arbeitszeit des Berechtigten überschreiten;
ein sonstiger triftiger Grund aus Fürsorgegesichtspunkten für den Antritt oder die Beendigung der Dienstreise an der Wohnung vorliegt (zum Beispiel Dienstreisebeginn an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag).
3 Art. 5 Abs. 1 Satz 3 ist davon unabhängig zu beachten. 4An der Dienststelle wird eine Dienstreise im Allgemeinen angetreten oder beendet, wenn
diese vor oder nach Erledigung des Dienstgeschäfts – wenn auch nur kurz – (zum Beispiel um Unterlagen einzusehen, abzuholen oder abzugeben) aufgesucht wird;
Dienstreisende in einen Dienstwagen umsteigen oder dort abgesetzt werden;
Beginn und Ende der Dienstreise innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit des Beschäftigten liegen.