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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

11.   Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 BayRKG

11.0  

1Ob Dienstreisende unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für den Einbehalt des Tage- und Übernachtungsgeldes unerheblich, es sei denn, die Nichtinanspruchnahme erfolgt aus triftigem Grund. 2Der triftige Grund (Art. 11 Abs. 3) kann dienstlicher oder privater (zum Beispiel Notwendigkeit von Diätverpflegung) Art sein, nicht jedoch unangemessene Ansprüche an Unterkunft und Verpflegung.

11.1.1  

1Verpflegung wird des Amts wegen unentgeltlich gewährt, wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen (zum Beispiel durch Verwandte oder Bekannte) zur Verfügung gestellt wird. 2Das Tagegeld ist auch dann einzubehalten, wenn die Verpflegung von einem anderen Dienstherrn oder einem Dritten aus anderen als persönlichen Gründen zur Verfügung gestellt wird.

11.1.2.  

Als unentgeltliche Verpflegung gelten – auch im Rahmen einer Kantinen- oder Gemeinschaftsverpflegung – nur vollwertige Mahlzeiten einschließlich eines Getränks, nicht jedoch ein Imbiss.

11.1.3  

1Schließt die Rechnung für die Übernachtung (vergleiche Nr. 9.3.3) auch die Kosten für Mahlzeiten ein, ist zu prüfen, ob bezüglich dieser Aufwendungen eine Arbeitgeberveranlassung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt oder nicht. 2Von dieser ist insbesondere auszugehen, wenn:
die Buchung der Übernachtungsmöglichkeit durch die vom Dienstherrn mit der Reisevorbereitung betraute Stelle oder durch eine mit der Buchung beauftragte Person erfolgt, wobei als Beauftragung auch eine Dienstreisegenehmigung, in der die Übernachtung in dem angegebenen Beherbergungsbetrieb genehmigt wurde, gilt, und
die von dem Beherbergungsbetrieb auszustellende Rechnung auf den Dienstherrn bzw. die Beschäftigungsbehörde des Dienstreisenden lautet.
3Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können neben den Übernachtungs- auch die Verpflegungskosten erstattet werden. 4Für die im Gesamtbetrag enthaltenen Verpflegungskosten ist das Tagegeld nach Art. 8 für das Frühstück um 20 % und für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des vollen Tagegeldes (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1) zu kürzen; daneben ist der Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 und 9 EStG zu versteuern. 5Liegen die Voraussetzungen einer Arbeitgeberveranlassung im steuerrechtlichen Sinne nicht vor und beinhaltet die Rechnung des Beherbergungsbetriebs neben den Übernachtungskosten auch getrennt aufgeführte Verpflegungskosten, können als Übernachtungskosten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 lediglich die explizit als solche ausgewiesenen Kosten erstattet werden. 6Die zusätzlich aufgeführten Verpflegungskosten sind aus dem pauschalen Tagegeld nach Art. 8 zu bestreiten. 7Sofern Verpflegungskosten nicht gesondert aufgeführt, in dem für die Übernachtung in Rechnung gestellten Gesamtbetrag jedoch enthalten sind, ist das Tagegeld nach Art. 8 für das Frühstück um 20 % und für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des vollen Tagegeldes (Art. 8 Abs. 2 Satz 1) zu kürzen.