Inhalt

VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

2.   Begriffsbestimmungen

2.2.1  

Dienstreisen und Dienstgänge umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten und Gänge.

2.2.2  

1Dienstort ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 die politische Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 2Kann danach kein Dienstort bestimmt werden, zum Beispiel bei einen Tele- oder Wohnraumarbeitsplatz, ist allein der Sitz der Dienststelle maßgeblich, der der Beschäftigte dienstrechtlich zugeordnet ist. 3Dienststelle im reisekostenrechtlichen Sinne kann dabei jede organisatorische Einheit einer Beschäftigungsbehörde sein – somit auch einzelne Dienst- oder Außenstellen der Beschäftigungsbehörde –, zu der eine organisatorische Zuordnung des Beschäftigten möglich ist. 4Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der oder für die der Beschäftigte (überwiegend) tätig wird.

2.2.3  

1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (gegebenenfalls auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnorts liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (zum Beispiel der Urlaubsort).

2.2.4  

Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird.

2.2.5  

1Dienstreisen und Dienstgänge müssen grundsätzlich vor dem Antritt durch die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt werden; bei Dienstgängen kann dies auch mündlich erfolgen. 2Eine nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte. 3Art. 2 Abs. 6 bleibt unberührt.

2.2.6  

1Eine allgemeine Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen kann insbesondere erteilt werden für
Behördenvorsteher bei Reisen innerhalb der Europäischen Union bis zu sieben Tagen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörden auch darüber hinaus.
Dienstreisende, die regelmäßig Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk zu erledigen haben,
Dienstreisende, die wiederholt gleichartige, auswärtige Dienstgeschäfte an unterschiedlichen Geschäftsorten wahrnehmen.
2Eine allgemeine Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, gegebenenfalls zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen.

2.2.7  

1Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht sollen nach dem allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 3 Abs. 2) bereits bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges die voraussichtliche Dauer, der Ausgangs- und Endpunkt der Reise, die Art des Beförderungsmittels und die Anerkennung triftiger Gründe bei Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs festgelegt werden. 2Die Möglichkeit einer elektronischen Erstellung und Bearbeitung des Dienstreiseantrags ist vorrangig zu nutzen.

2.6.1  

Nach dem Wesen des Dienstgeschäfts bedarf es der Anordnung oder Genehmigung nicht bei Dienstreisen und Dienstgängen
von Ermittlungsführern in Disziplinarverfahren,
von Richtern und Richterinnen im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
von Organen der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft, Landesanwaltschaft, örtliche Sitzungsvertreter und andere) im Rahmen der Rechtspflege.

2.6.2  

Angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne (Art. 2 Abs. 6 Satz 2), die eine Anordnung oder Genehmigung entbehrlich machen, müssen vor Reiseantritt vorliegen.