Inhalt
12.
Nebenkosten
12.1
1Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. 2Wegen des Nachweises vergleiche Nr. 3.5.1 Satz 4 und 5.
12.2
Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen unter anderem in Betracht:
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Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), Gepäckaufbewahrung und Gepäckversicherung
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Reservierungskosten für Hotelzimmer, Kurtaxe
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Eintrittsgeld für dienstlich angeordnete Teilnahme an Veranstaltungen (zum Beispiel Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen)
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dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten
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bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und privateigenen Kraftfahrzeugen aus triftigen Gründen: Parkgebühren, Garagenmiete, Kosten für Fähren und Mauten
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bei Auslandsdienstreisen: erforderliche Untersuchungen (zum Beispiel Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen sowie Auslandseinsatzentgelte bei Kreditkarten für erstattungsfähige Reisekosten,
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bei Menschen mit Behinderung: Fahrkosten und nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft für eine Begleitperson, wenn ohne diese das Dienstgeschäft nicht durchführbar wäre, höchstens bis zu den den Dienstreisenden zustehenden Beträgen.
12.3
Nicht erstattet werden können unter anderem:
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Reiseausstattung (zum Beispiel Koffer, Taschen)
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Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke
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Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten
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Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel
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Reiseversicherungen (zum Beispiel Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Flugunfallversicherungen, Auslandskrankenversicherung)
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Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke
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Auslagen für Kreditkarten, Bankspesen (vergleiche Ausnahme hierzu bei Nr. 12.2 bei Auslandsdienstreisen)
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Arzt- und Arzneimittelkosten
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Buß- und Verwarnungsgelder.