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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

13.   Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen

13.1  

1Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur bei unzumutbaren Fußwegen gewährt. 2In der Regel ist ein Fußweg bis zu einem Kilometer (einfache Strecke) zumutbar. 3Besondere Einzelfallumstände (zum Beispiel Wetter, notwendiges Gepäck, Schwerbehinderung) sind zu berücksichtigen.

13.2  

1Verpflegungskosten sind nur dann notwendiger Mehraufwand, wenn
der Dienstgang oder die Dienstreise bis zu sechs Stunden Dauer in eine Zeit fällt, in der üblicherweise das Mittag- oder Abendessen eingenommen wird und deshalb
wegen des Dienstgeschäfts das Essen außerhalb der Wohnung, Dienststelle oder regelmäßigen Verpflegungsstätte eingenommen werden muss.
2Wegen des Nachweises vergleiche Nr. 3.5.1 Satz 4 und 5.

13.3  

Auslagen für Verpflegung werden nicht erstattet, wenn Dienstreisende Aufwands- (Art. 18) oder Pauschvergütung (Art. 19) erhalten.