Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
10.
Beurteilungsverfahren im StMGP
1Auf das Beurteilungsverfahren findet Art. 60 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Anwendung. 2Die Federführung für das Beurteilungsverfahren hat das Personalreferat. 3Die Beförderungsreife einer Beamtin oder eines Beamten rechtfertigt keine Abweichung vom festgelegten Verfahren, dem Beurteilungsturnus oder vom regelmäßigen Beurteilungszeitraum.

10.1 Vorübersichten

1Zur Vorbereitung des turnusmäßigen Beurteilungsverfahrens erhalten die Abteilungsleitungen rechtzeitig im jeweiligen Beurteilungsjahr namentliche und nach Vergleichsgruppen geordnete Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. 2Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind die fachlichen Leistungen von Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander zu vergleichen. 3Soweit es für die Herstellung der Vergleichbarkeit geboten ist, können die Vergleichsgruppen auch anhand weiterer Kriterien, insbesondere der Aufgabenstellung bestimmt werden. 4Die Vorübersichten enthalten die Gesamturteile aus der letzten periodischen Beurteilung, die Punktwerte in den jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien gemäß Nr. 9.2, sowie gegebenenfalls eine Eignungsfeststellung gemäß Nr. 9.3.2. 5Bei Zurückstellungen ist anstelle der in Satz 3 genannten Angaben der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 6Die Abteilungsleitungen ergänzen die Vorübersichten mit den Vorschlägen zu den Gesamturteilen, den Punkten für die wesentlichen Beurteilungskriterien und den Eignungsfeststellungen in Rücksprache mit den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten der zu beurteilenden Beamten. 7Die ergänzten Vorübersichten sind von der Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zu billigen.

10.2 Weiteres Beurteilungsverfahren

1Die einzelnen Beurteilungen sind unter Beachtung der gebilligten Vorübersichten unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des jeweils aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 und 11.5 VV-BeamtR). 3Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 4 bis 6 VV-BeamtR ist anzuwenden. 4Wer unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; auf Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR wird verwiesen. 5Eine Stellungnahme entfällt, wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler zugleich unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist. 6Beurteilungsvorschläge der oder des Vorgesetzten sind nicht mit der oder dem Beurteilten zu erörtern und nicht zu eröffnen. 7Sie sind ausschließlich dem bei der Personalverwaltung geführten Sachakt zuzuführen.

10.3 Eröffnung, Überprüfung

1Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zeitnah zu eröffnen. 2Nr. 6.4 Satz 1 ist anzuwenden. 3Art. 7 Abs. 1 BayBG (Beschwerderecht; Dienstweg) bleibt unberührt.