6.
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum, Beurteilungsstichtag
6.1
Beurteilungsturnus
1Der regelmäßige Beurteilungsturnus beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Jahr 2023. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahres (regulärer Beurteilungsstichtag).
6.2
Regelmäßiger Beurteilungszeitraum
Regelmäßiger Beurteilungszeitraum für periodische Beurteilungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober des vorangegangenen Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs, sofern sich aus Nr. 6.3 keine Abweichungen ergeben.
6.3
Abweichungen vom regelmäßigen Beurteilungszeitraum
6.3.1
Beginn des Beurteilungszeitraums
Der Beurteilungszeitraum beginnt
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bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit mit dem Ablauf der Probezeit,
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bei Beamtinnen und Beamten, die von anderen Behörden übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme an das StMGP (bei vorausgehender Abordnung ist der Abordnungszeitraum in den Beurteilungszeitraum mit einzubeziehen),
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-
bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die im regelmäßigen Beurteilungszeitraum gemäß Nr. 6.2 weniger als sechs Monate tatsächlich Dienst geleistet haben oder bei denen in diesem Zeitraum weniger als sechs Monate gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, mit dem Tag der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes,
- –
-
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5, Art. 37 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der neuen Qualifikationsebene.
6.3.2
Weitere Abweichungen bei periodischen Beurteilungen
1Eine periodische Beurteilung ist zu erstellen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG oder nach der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die von anderen Behörden übernommen wurden, ist eine periodische Beurteilung grundsätzlich spätestens vier Jahre nach der letzten periodischen Beurteilung der vorherigen Behörde und spätestens ein Jahr nach der Übernahme an das StMGP zu erstellen. 3Satz 2 gilt auch bei Beamtinnen und Beamten, die nach einer mindestens sechsmonatigen Abordnung oder Beurlaubung oder nach einer Freistellung den Dienst wieder aufgenommen haben.
6.3.3
Rückkehr zum regelmäßigen Beurteilungsturnus
1Die Beamtinnen und Beamten werden in den Fällen der Nr. 6.3.2 Satz 1 zum regulären Beurteilungsstichtag gemäß den Nrn. 6.1 und 6.2 beurteilt, wenn der Zeitraum bis zum regulären Beurteilungsstichtag sechs Monate oder weniger beträgt. 2Beträgt der Zeitraum mehr als sechs Monate, verbleibt es bei den Beurteilungszeiträumen nach den Nrn. 6.3.1 und 6.3.2. 3Sofern eine Beurteilung in den Fällen der Nr. 6.3.2 Satz 2 nicht zum regulären Beurteilungsstichtag zu erstellen ist, erfolgt die nächste periodische Beurteilung gemäß den Nrn. 6.1 und 6.2 zum regulären Beurteilungsstichtag des folgenden Beurteilungsturnus. 4Die Erfüllung gesetzlicher Mindestdienstzeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Art. 18 Abs. 1 und 2 LlbG begründet keinen Anspruch auf eine Beurteilung außerhalb des regulären periodischen Beurteilungszeitraums oder des regelmäßigen Beurteilungsturnus.
6.3.4
Zurückstellung einer Beurteilung (Art. 56 Abs. 2 LlbG)
1Eine Beurteilung ist in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 LlbG immer dann zurückzustellen, wenn die tatsächliche Dienstzeit im Beurteilungszeitraum weniger als 6 Monate betragen hat. 2Für die Entscheidung über eine Zurückstellung der Beurteilung bei Bestehen eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grunds gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der Beamtin oder des Beamten an. 3Über die Zurückstellung entscheidet die oder der Beurteilende. 4Bei Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung.
6.4
Einheitlicher Verwendungsbeginn
1Einheitlicher Verwendungsbeginn für die periodische Beurteilung ist der Tag, der dem Tag ihrer Eröffnung folgt, spätestens der 31. März des dem Beurteilungsjahr folgenden Jahres. 2In den Fällen des Abschnitts 2 Nr. 6.3 ist der einheitliche Verwendungsbeginn spätestens der Tag nach Ablauf von 3 Monaten seit Unterzeichnung der Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 3Einheitlicher Verwendungsbeginn für nachgeholte Beurteilungen ist der Tag, der ihrer Eröffnung folgt, spätestens der Tag nach Ablauf von 3 Monaten seit Unterzeichnung der Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 4Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist anzuwenden.
6.5
Beurteilung nach Verwendung
1Eine Beurteilung, auf deren Grundlage im Beurteilungszeitraum eine Beförderung stattgefunden hat, kann nicht noch einmal zur Grundlage einer Beförderungs- oder Auswahlentscheidung nach der stattgefundenen Beförderung gemacht werden. 2In diesem Falle ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen.