Inhalt
7.1
Grundsätzliches
Grundsätzlich sind zum jeweiligen regulären Beurteilungsstichtag alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A16+Z zu beurteilen, deren Probezeit gemäß Art. 12 LlbG zu diesem Tag beendet ist und die im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate tatsächlich Dienst geleistet haben.
7.2
Beurteilung auf Antrag
1Nur auf Antrag beurteilt werden Beamtinnen und Beamte, die spätestens mit Ablauf des auf den regulären Beurteilungsstichtag folgenden Kalenderjahres
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in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden,
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in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eintreten,
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in die Freistellungsphase eines Sabbat-Modells eintreten, das sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
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eine Beurlaubung antreten, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt.
2Der Antrag muss bis zum 31. März des jeweiligen Beurteilungsjahres mindestens in Textform bei der personalverwaltenden Stelle gestellt werden.
7.3
Beurteilung bei Beurlaubung
1Beamtinnen und Beamte, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum regulären Beurlaubungsstichtag nur dann periodisch beurteilt werden, wenn von der aufnehmenden Stelle ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag zum regulären Beurteilungsstichtag vorliegt. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 3Wird der Außendienst bei einer nicht dienstherrenfähigen Einrichtung geleistet, ist bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten regelhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erstellung einer Zwischenbeurteilung, diese anzufordern, anderenfalls ein Beurteilungsbeitrag. 4Ist die Dienstherrenfähigkeit der Außendiensteinrichtung zweifelhaft, ist grundsätzlich noch vor Antritt des Außendienstes eine Klärung herbeizuführen.