Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
11.
Aktualisierung periodischer Beurteilungen
1Für die Aktualisierung periodischer Beurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR Satz 1 ist durch das zuständige Personalreferat im StMGP im Einzelfall festzustellen.