Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
9.
Beurteilungskriterien, Vergabe von Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG

9.1 Ausführungshinweise

Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.1 Satz 2, Satz 3 VV-BeamtR kann das StMGP in allgemeinen Ausführungshinweisen gemäß Nr. 3 Satz 2 vorrangige Erläuterungen zu den zu bewertenden Beurteilungskriterien festlegen.

9.2 Wesentliche Beurteilungskriterien

1Für die wesentlichen Beurteilungskriterien gilt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LlbG mit der Maßgabe, dass anstelle des Einzelmerkmals „Entscheidungsfreude“ das Merkmal „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ zu verwenden ist. 2Zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien sind die von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend. 3Beurteilungen, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien verwendet werden, sind nicht vergleichbar.

9.3 Eignungsmerkmale

Für die Vergabe von Eignungsmerkmalen (Nr. 5 des Musters gemäß Anlage 1) ist Abschnitt 3 Nr. 8 VV-BeamtR mit folgender Maßgabe anzuwenden:

9.3.1 Führungsqualifikation

1Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Beamtin oder der Beamte über die soziale Kompetenz zur Übertragung von Führungsaufgaben verfügt; etwaige Fortbildungen der Beamtin oder des Beamten sind hierbei zu berücksichtigen. 2Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt (siehe Nr. 9.3.2).

9.3.2 Qualifizierungseignung

1Aussagen zur Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG oder für die Ausbildungsqualifizierung sind nur positiv festzustellen. 2Die Eignung für bestimmte Dienstposten kann von der nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Behördenleitung nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.

9.4 Feststellung Qualifizierungseignung

1Die Feststellung der Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG oder für die Ausbildungsqualifizierung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung. 2Kommen mehr Beamtinnen und Beamte für eine Teilnahme an der modularen Qualifizierung in Betracht als freie Plätze oder Stellen vorhanden sind, wird nach dem Leistungsprinzip entschieden. 3Die Bestimmungen der einschlägigen Konzepte zur modularen Qualifizierung bleiben unberührt.