Inhalt
8.
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
8.1
Grundsatz
Für Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung gilt Abschnitt 3 Nr. 6 der VV-BeamtR, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
8.2
Vergabe von Punktwerten, Gesamturteil
1Für die Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils gilt Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV–BeamtR. 2Die Leistung der Beamtinnen und Beamten soll sich in den Punktwerten der Beurteilungskriterien und Merkmale entsprechend der Punkteskala ausdrücken. 3Die Punkteskala soll in allen Vergleichsgruppen grundsätzlich umfassend ausgeschöpft werden. 4Für die Bildung des Gesamturteils gilt Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR. 5Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Vergabe der Punktwerte und zum Ausfüllen der Beurteilungsformulare können allgemeine Ausführungshinweise gemäß Nr. 3 Satz 2 gegeben werden.
8.3
Wechsel des Vorgesetzten
Sofern während des Beurteilungszeitraums ein Vorgesetztenwechsel stattfand, ist die oder der frühere Vorgesetzte bei der Beurteilung zu beteiligen.