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Text gilt ab: 01.04.2022

4. Beförderungsreife

Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die erforderliche Bewährungszeit abgeleistet wurde.

4.1 Bewährungszeit

1Die Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 LlbG), bei weiteren Beförderungen die ab dem Zeitpunkt der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. 2Dabei darf die Mindestdienstzeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG nicht unterschritten werden. 3Die Bewährungszeit entspricht in der Regel der laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeit. 4Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.

4.2 Beamtinnen und Beamte mit abgeschlossener modularer Qualifizierung oder Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene

1Für die erste Beförderung nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) ist der entsprechende Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 Voraussetzung. 2Bewährungszeit ist die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG). 3Die Übertragung eines einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Eingangsamts für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) ist unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungsqualifizierung möglich, sofern eine Bewährung im Umfang von mindestens sechs Monaten auf einem höherwertigen Dienstposten der nächsthöheren Qualifizierungsebene bereits erfolgt ist. 4Ansonsten ist spätestens mit Abschluss der Ausbildungsqualifizierung ein höherwertiger Dienstposten zu übertragen. 5Eine Beförderung kommt frühestens nach sechsmonatiger Bewährung auf diesem Dienstposten in Betracht (vgl. Art. 16 Abs. 5 LlbG). 6Eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung bzw. Ausbildungsqualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten.