Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022

2. Grundlagen

2.1 Leistungsgrundsatz, Fürsorge für Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung, Gleichbehandlung

1Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, § 9 des Beamtenstatusgesetzes). 2Daher ist das Leistungsprinzip das bestimmende Element dieser Richtlinien. 3Ansprüche auf Beförderungen und Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. 4Zudem sind alle Beförderungen von der Stellensituation abhängig und setzen eine freie und besetzbare Planstelle voraus. 5Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung ist sicherzustellen. 6Insoweit wird insbesondere auf die Nrn. 1.2, 6.6 bis 6.8 und 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) verwiesen. 7Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) und Art. 21 LlbG sind zu beachten.

2.2 Beförderungsvoraussetzungen

Befördert werden können Beamtinnen und Beamte, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.