Inhalt
3.
Beförderungseignung
Für die Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung einen Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat, die entsprechende Verwendungseignung nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG besitzt und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).
3.1
Mindestpunktwerte
Beförderung in ein Amt der BesGr.
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Mindestpunktwert
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A 4
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6
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A 5
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6
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A 6
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7
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A 7
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7
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A 8
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8
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A 9
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8
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A 9 + AZ
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11
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A 10
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9
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A 11
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10
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A 12
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10
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A 13
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11
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A 14
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10
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A 14 + AZ
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12
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A 15
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12
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A 15 + AZ
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13
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A 16
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13
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3.2
Funktion
- a)
Amt der BesGr. A 9 mit Amtszulage
- –
herausgehobene Funktion, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der BesGr. A 9 abhebt (Fußnote 3 zu BesGr. A 9 der Anlage 1 zum BayBesG)
Die Amtszulage kann übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- •
Führungsaufgaben wahrnimmt, z. B. als Leiterin oder Leiter von Arbeitsbereichen oder Arbeitsgruppen, oder
- •
als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter überwiegend selbstständig besonders verantwortungsvolle oder schwierige Aufgaben wahrnimmt.
- b)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
- –
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
- c)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- –
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
- d)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- –
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
- e)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte bei einer Regierung oder einem Landratsamt
- –
Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
- f)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
- –
stellvertretende Leitung eines Referats oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
- g)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- –
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
- h)
Amt der BesGr. A 14 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
- –
stellvertretende Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
- i)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
- –
Leitung eines Referats
- j)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
- –
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
- –
stellvertretende Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamtes
- –
stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding
- –
Ärztin oder Arzt des gerichtsärztlichen Dienstes bei einem Oberlandesgericht
- –
Leitung der Medizinischen Untersuchungsstelle im Sachgebiet Gesundheit bei einer Regierung
- –
Tuberkulosefachberaterin oder Tuberkulosefachberater und Ärztin oder Arzt für Hygieneaufsicht bei einer Regierung
- –
sonstige herausgehobene Funktion nach Zustimmung durch das StMGP
- k)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- –
Leitung eines Sachgebiets
- –
stellvertretende Leitung einer Stabsstelle
- –
sonstiger herausgehobener Dienstposten
- l)
Amt der BesGr. A 15 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
- –
Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
- m)
Amt der BesGr. A 16
- –
Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
- –
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
- –
Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts
- –
Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
- –
Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding
1Ausnahmen von den vorgenannten Funktionsvorbehalten bedürfen der Zustimmung des StMGP. 2Kleinere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich weniger als 140 000 Einwohner leben. 3Größere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens 140 000 Einwohner leben.