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Text gilt ab: 01.04.2022

5. Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl

1Soweit dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunkteverfahren. 2Wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen. 3Sind Menschen mit Schwerbehinderung Gegenstand des Besetzungsverfahrens gilt zusätzlich die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gemäß Nr. 2.1; auf Nr. 6.8 BayInklR wird verwiesen. 4Stehen mehr Beamtinnen und Beamte zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt ebenfalls das Höchstpunkteverfahren. 5Vorrang hat die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung bzw. Anlassbeurteilung, soweit diese bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben, insbesondere in derselben Besoldungsgruppe, erstellt wurden. 6Bei einer Konkurrenz mit gleicher Punktzahl im Gesamturteil sind die nachfolgenden Auswahlkriterien in der genannten Reihenfolge anzuwenden:
a)
eine Binnendifferenzierung der aktuellen periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien entsprechend der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014; im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Übertragung einer höherwertigen Funktion ist zur Bestimmung der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien die Art der zu übertragenden Funktion entscheidend; für den Vergleich im Rahmen einer Beförderungsentscheidung sind zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien die von den konkurrierenden Beamtinnen bzw. Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend,
b)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
c)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien gemäß Buchst. a,
d)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
e)
das Ergebnis eines systematisierten dokumentierten Auswahlgesprächs.
7Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Merkmale eine Differenzierung nicht möglich ist.