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Text gilt ab: 01.04.2022

6. Probezeit

1Für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit gilt die Regelung in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG mit der Maßgabe, dass eine leistungsbezogene Kürzung um maximal sechs Monate in Betracht kommt. 2Soweit die Note „sehr gut“ erreicht wurde, kann die Probezeit um bis zu sechs Monate, in anderen Fällen um bis zu drei Monate verkürzt werden. 3Die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Probezeit richtet sich nach Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG mit der Maßgabe, dass für die Verkürzung und eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit eine maximale Gesamtdauer von zwölf Monaten nicht überschritten werden darf. 4Im Regelfall soll eine Mindestdauer von zwölf Monaten bei der Probezeit nicht unterschritten werden; Art. 12 Abs. 3 Satz 4 bis 6 LlbG bleiben unberührt. 5Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des StMGP.