Inhalt
92.
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99, 100)
1Zu den in § 99 Abs. 1 genannten Wahlunterlagen gehören insbesondere
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die Wählerverzeichnisse,
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die Wahlscheinanträge,
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die Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen,
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die Wahlscheinverzeichnisse,
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die eingenommenen Wahlscheine,
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ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
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die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel,
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die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
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die Wahlvorschläge samt deren Beilagen,
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die Unterstützungslisten für Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Eintragungsscheine,
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die Bekanntmachungen der Gemeinde und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters,
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die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände mit den dazugehörenden Unterlagen (z. B. beschlussmäßig behandelte Stimmzettel, Zähllisten, zurückgewiesene Wahlbriefe) sowie
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die Niederschriften des Wahlausschusses mit den Zusammenstellungen der Ergebnisse.
2Die Vernichtung von Wahlunterlagen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. 3Die Rechtsaufsichtsbehörden können von sich aus die Vernichtung zulassen. 4Im Rahmen der Vernichtung von Wahlunterlagen mit personenbezogenem Inhalt muss eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.