Inhalt
91.
Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe
1Nach § 98 Nr. 1 hat die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag am Landratsamt, am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen. 2Wenn alternativ eine Bekanntmachung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung von Satzungen gewählt wird, sind bei Gemeindewahlen die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Digitalgesetzes (Art. 17 Abs. 3), der Gemeindeordnung (Art. 26 Abs. 2) und die Regelungen zu Bekanntmachungen der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften, bei Landkreiswahlen die Vorschriften des Bayerischen Digitalgesetzes (Art. 17 Abs. 3) und der Landkreisordnung (Art. 20 Abs. 2) anzuwenden. 3Es ist zulässig, wenn auch nicht vorgeschrieben, zusätzlich zu der gewählten Bekanntmachungsart auch noch auf andere Weise zu veröffentlichen (z. B. bei Bekanntmachung nach Satzungsrecht zusätzlich einen öffentlichen Anschlag). 4Anschläge sind so lange zu belassen, wie deren Inhalt von Bedeutung ist.
5Von der förmlichen Bekanntmachung ist die Bekanntgabe zu unterscheiden, die lediglich den Charakter einer informierenden Mitteilung hat; § 98 ist insoweit – anders als bei Bekanntmachungen – nicht verbindlich. 6Ist bei Landkreiswahlen eine zusätzliche Bekanntgabe in der Gemeinde vorgeschrieben (z. B. bei der Bekanntgabe der vom Landkreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 1 Satz 2), entscheidet die Gemeinde über die Art der Veröffentlichung (z. B. öffentlichen Anschlag).