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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
89.
Freistellungs- und Erstattungsanspruch, Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)
1Der Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 1 besteht, soweit die Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. 2Der Begriff des Wahlverfahrens ist weit auszulegen, dazu zählen beispielsweise auch die Feststellung und Entscheidung nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1. 3Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitwirkungshandlung selbst, sondern auch auf deren Erbringung während der Arbeitszeit.
4Durch Art. 54 Abs. 4 wird berücksichtigt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, wozu auch die Durchführung der Gemeindewahlen gehört. 5Sie trägt deshalb auch die dabei anfallenden Kosten. 6Die Zuständigkeit von Wahlorganen der Gemeinde bleibt unberührt.