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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
90.
Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)

90.1.1 Allgemeines

1Soweit den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung der Landkreiswahlen Kosten zu erstatten sind, können die Landkreise nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. 2Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu pauschalieren.
3Bei pauschalierter Kostenerstattung empfiehlt sich eine vorherige Absprache zwischen dem Landkreis und den Gemeinden.
4Ähnlich wie bei den übrigen Wahlen sollten für die Berechnung der Pauschale mehrere repräsentative Gemeinden verschiedener Größen ausgewählt werden. 5Von den Gemeinden sollten nur Kosten erfragt werden, die das Landratsamt nicht selbst ermitteln kann. 6Da beim Landratsamt die Wahlberechtigten, die Wählerinnen und Wähler, die Briefwählerinnen und Briefwähler, die Anzahl der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände jeder Gemeinde bekannt sind, sind Erhebungen hierzu nicht erforderlich.
7Der Katalog in § 97 Abs. 1 ist nicht abschließend. 8Berücksichtigt werden können insbesondere noch zusätzliche, das heißt außerhalb der laufenden Verwaltung entstandene Sach- und Personalkosten (z. B. notwendige Mieten für Abstimmungsräume, die nicht der Gemeinde gehören; Beförderungsentgelte für die Berufung oder die Einladung und die Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände).

90.2 Einzelheiten

1Kosten für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen, Tischen und Urnen einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten können nicht erstattet werden, da es sich um Aufgaben handelt, die die Gemeinden zu erledigen haben (siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
2Zu den Kosten für die Anlegung der Wählerverzeichnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d gehören auch die Kosten der Fortführung bis zur Auslegung und die Kosten der Berichtigungen.
3Die Kosten für Beschaffung bzw. Herstellung und Porto der Kontrollmitteilung zählen zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g.
4 § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i betrifft vor allem Wahlbriefe, die von der Gemeinde nicht freigemacht worden sind und von den wählenden Personen unfrei zurückgesandt werden (Nachentgelt), ferner solche, die von der ausgebenden Wahlbehörde nicht freigemacht werden können.
5Die Landratsämter haben bei der Ermittlung der Pauschale die kostengünstigste Beförderungsart zugrunde zu legen. 6Die Beförderungsentgelte für Wahlbriefe lassen sich beim Landratsamt feststellen, wobei lediglich die Anzahl der beförderten Wahlbriefe von der Gemeinde zu ermitteln ist.