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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
3.
Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)
1Nach Art. 2 ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 2Die Bestimmung ist dem § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) angepasst. 3Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren nur die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aber auch das aktive Wahlrecht. 4Dazu bedarf es vielmehr eines ausdrücklichen strafgerichtlichen Ausspruchs nach § 45 Abs. 5 StGB.
5Verurteilungen durch ausländische Gerichte bleiben insoweit außer Betracht.
6Die Mitteilungen in Strafsachen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).