1Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. 2Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.
1.1
Wahlkreis
ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.
1.2
Stimmbezirk
ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.
1.3
Wahlleiterin oder Wahlleiter
ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.
1.4
Wahlausschuss
ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.
1.5
Wahlvorstand
ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.
1.6
Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.
1.7
Briefwahlvorstand
ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.
1.8
Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.
1.9
Amtszeit
ist der Zeitraum, für den die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat gewählt ist.
1.10
Wahlzeit
ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.
1.11
Verhältniswahl
ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.
1.12
Mehrheitswahl
ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.
1.13
Wahlrecht
ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.
1.14
Stimmrecht
ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben; es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.
1.15
Abstimmung
ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen; bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z. B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.
1.16
Stimmabgabe
ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.
1.17
Stimmvergabe
ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.
1.18
Besonderes Merkmal
ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.
1.19
Abstimmungsergebnis
ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.
1.20
Stimmergebnis
ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.
1.21
Vorläufiges Wahlergebnis
ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt und unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für den Wahlkreis verkündet.
1.22
Abschließendes Wahlergebnis
ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis feststellt.
1.23
Tag der Geburt
ist das vollständige Geburtsdatum.