Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
1.
Begriffsbestimmungen
1Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. 2Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.

1.1 Wahlkreis

ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.

1.2 Stimmbezirk

ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.

1.3 Wahlleiterin oder Wahlleiter

ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.

1.4 Wahlausschuss

ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.

1.5 Wahlvorstand

ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.

1.6 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.

1.7 Briefwahlvorstand

ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.

1.8 Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.

1.9 Amtszeit

ist der Zeitraum, für den die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat gewählt ist.

1.10 Wahlzeit

ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.

1.11 Verhältniswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.

1.12 Mehrheitswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.

1.13 Wahlrecht

ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.

1.14 Stimmrecht

ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben; es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.

1.15 Abstimmung

ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen; bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z. B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.

1.16 Stimmabgabe

ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.

1.17 Stimmvergabe

ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.

1.18 Besonderes Merkmal

ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.

1.19 Abstimmungsergebnis

ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.

1.20 Stimmergebnis

ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.

1.21 Vorläufiges Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt und unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für den Wahlkreis verkündet.

1.22 Abschließendes Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis feststellt.

1.23 Tag der Geburt

ist das vollständige Geburtsdatum.