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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
37.
Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen (Art. 10)

37.1 Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)

1Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen für die Stimmzettel folgende Farben verwendet werden:
Bürgermeisterwahl:
gelb,
Gemeinderatswahl:
hellgrün,
Landratswahl:
hellblau,
Kreistagswahl:
weiß.
2Für eine Stichwahl wird empfohlen, die Farbe der ersten Wahl erneut zu verwenden.

37.2 Zusammenlegung des Termins für Wahlen und Abstimmungen (Art. 10, § 33)

1Ist beabsichtigt, isolierte Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen gleichzeitig mit einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragung für ein Volksbegehren durchzuführen, bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
2Unter „sonstigen Abstimmungen“ sind neben Bürgerentscheiden und Bürgerbefragungen auch Wahlen zu verstehen, bei denen nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen ein Gremium gewählt wird, dessen Aufgabe es mitunter ist, auf die kommunalpolitische Willensbildung einzuwirken (z. B. Migrations- oder Jugendbeiratswahlen, Wahl von Ortsbeauftragten).
3Im Antrag auf Zustimmung nach Art. 10 Satz 1 ist darzulegen, dass im Falle einer Zusammenlegung weder Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen noch eine Beeinflussung einer der Wahlen oder Abstimmungen zu befürchten ist. 4Zur reibungslosen Durchführung sind regelmäßig zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforderlich, insbesondere eine ausreichende Anzahl an Wahlvorständen und Briefwahlvorständen. 5Eine Beeinflussung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das bzw. ein Thema der weiteren Wahl oder Abstimmung vor Ort so erhebliche Bedeutung hat oder absehbar haben wird, dass es das Abstimmungsverhalten der Wahl- oder Abstimmungsberechtigten der vorrangig geschützten Wahl oder Abstimmung berühren könnte.
6Für eine Zusammenlegung von Bürgerentscheiden mit Gemeinde- und Landkreiswahlen kann eine Zustimmung in der Regel nicht erteilt werden, weil eine Positionierung der Bewerberinnen und Bewerber für ein kommunales Amt im Wahlkampf zu den kommunalpolitischen Themen des Bürgerentscheids nahezu unvermeidlich wäre (vgl. IMS vom 18. September 2019, Az. B1-1360-3). 7In Ausnahmefällen kann eine Zusammenlegung eines gemeindlichen Bürgerentscheids mit einer Landkreiswahl aber in Betracht kommen.
8Kreisangehörige Gemeinden reichen den formlosen Antrag auf Zustimmung über das Landratsamt und die Regierung beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein, kreisfreie Städte über die Regierung. 9Dem Antrag soll eine Beschlussniederschrift des zuständigen Gremiums beigefügt werden, aus dem sich der Inhalt einer Abstimmung oder die Art der Wahl sowie die Absicht einer Terminzusammenlegung ergibt.
10Im Falle einer Zustimmung legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Farbton der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen fest (z. B. hellgrün). 11Ferner ist bei den Vorbereitungen eine klare Trennung erforderlich, insbesondere durch getrennte Abstimmungs- oder Wahlbenachrichtigungen und den getrennten Versand der Briefwahl- oder Briefabstimmungsunterlagen.