Inhalt
35.
Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)
1Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen. 2Darauf ist insbesondere bei Gleichheit von Vorname, Familienname, Beruf oder Stand mehrerer sich bewerbender Personen zu achten; hier kann ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt werden, z. B. „jun.“ oder „sen.“. 3Die Bestimmung, dass die Straße und die Hausnummer der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel nicht angegeben werden dürfen, schließt nicht aus, dass der amtliche Name eines Gemeindeteils in den Stimmzettel aufzunehmen ist, wenn dieser im Wahlvorschlag aufgeführt ist (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e); das gilt nicht für nichtamtliche Gemeindeteilbezeichnungen (z. B. in der Landeshauptstadt München die Namen der Stadtbezirke).
4Das Verbot, den Tag der Geburt anzugeben, schließt nicht auch aus, das Jahr der Geburt in den Stimmzettel aufzunehmen, sofern sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, dass dies dem Wunsch der sich bewerbenden Person entspricht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b). 5Die Staatsangehörigkeit darf nicht angegeben werden.
6Der Aufdruck des Gemeindesiegels dient nur zur erkennbaren Individualisierung und Zuordnung der Stimmzettel zu einer Gemeinde, Gemeindesiegel sind aber nicht notwendigerweise mit Dienstsiegeln im Sinne der NHGV identisch. 7Die Rechtssicherheit der Einzeldokumente im Massenverfahren der Stimmzettelerstellung ist nachrangig. 8Daher ist auch ein aus einem Prägesiegelabdruck hergestellter Aufdruck auf den Stimmzetteln ausreichend. 9Der Abdruck sollte aber jedenfalls eindeutig erkennbar und lesbar sowie in der richtigen Größe dargestellt sein.
10Bei Verwendung von beim Bayerischen Hauptmünzamt erstellten elektronischen Dienstsiegeln obliegt es jeder siegelverwaltenden Stelle selbst, wie sie eine missbräuchliche Verwendung des Dienstsiegels ausschließt, beispielsweise durch Beauftragung eines in diesem Zusammenhang bereits als zuverlässig bekannten Verlags und entsprechende vertragliche Regelungen zur Rückgabe, Weiterverwendung und Löschung, oder durch die eigene Erstellung einer Druckvorlage.