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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
34.
Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)
1Soweit möglich, sollte für die Herstellung Umweltschutzpapier verwendet werden.
2Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die Gemeinde darauf zu achten, dass innerhalb der Gemeinde bei einer Wahl stets durchgehend einheitliche Wahlunterlagen verwendet werden. 3Insbesondere ist innerhalb einer Farbe auf einen einheitlichen Farbton zu achten.
4Die Papierbeschaffenheit ist so zu wählen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht durchscheint. 5Bei Einsatz von Strichcode-Lesestiften sollte auf eine Papierqualität geachtet werden, bei der die Strichcodes gut gelesen werden können. 6Der Bereich der Strichcodes kann mit einem weißen oder hellen Farbton hinterlegt werden, um eine bessere Lesbarkeit bei Verwendung von Strichcode-Lesestiften zu ermöglichen.
7Die Gemeinden sollen Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung stellen (vgl. § 30 Satz 5). 8Dies ergänzt die Regelung, dass sich eine blinde oder sehbehinderte wählende Person bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). 9Stimmzettelschablonen sind an den konkreten Stimmzettel angepasste Schablonen, die in der Praxis entweder mit zusätzlichen Erläuterungen in Braille-Schrift versehen sind oder in Kombination mit einem erläuternden Audio-Datenträger verwendet werden können. 10Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, entsprechende Schablonen selbst herzustellen, die Richtigkeit der von einem Dritten hergestellten Schablonen zu überprüfen oder die Herstellungskosten zu übernehmen. 11Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, Stimmzettelmuster möglichst bald Selbsthilfeorganisationen für blinde Menschen zur Verfügung zu stellen. 12Ob sich eine dieser Organisationen, wozu insbesondere auch örtliche Blindenvereine zählen, bereit erklärt und auch in der Lage sieht, solche Schablonen für eine Wahl herzustellen, obliegt allein deren Entscheidung. 13Zulässig wäre es auch, wenn sich eine Selbsthilfeorganisation beispielsweise auf die leichter herstellbaren Schablonen für eine Bürgermeister- oder Landratswahl beschränkt und auf Schablonen für die Gemeinderats- oder Kreistagswahlen verzichtet.