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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
31.
Zuwendungen
1Zuwendungen von dritter Seite, wie Lebensmittel, Lesestoff, Gegenstände zur Körperpflege und Bekleidung dürfen dem Verwahrten ausgehändigt werden, wenn es mit dem Gewahrsamszweck vereinbar und der Absender oder Empfänger mit einer eingehenden Überprüfung der Zuwendungen einverstanden ist. 2Andernfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen oder als „nicht überprüft“ zu kennzeichnen und zu den Effekten des Verwahrten zu nehmen.