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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
28.
Besuche

28.1

1Ein Verwahrter, der vorläufig festgenommen ist oder sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, darf nur mit Zustimmung der Justizbehörde Besuche empfangen. 2Die Besuche dürfen nach Maßgabe des Art. 30 BayStVollzG überwacht werden.

28.2

1Andere Verwahrte dürfen Besuche nur mit Einverständnis des Sachbearbeiters oder eines anderen, mit dem Sachverhalt genügend vertrauten Beamten empfangen. 2Als Besucher sind im Allgemeinen nur nahe Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister), Rechtsanwälte, Geistliche und konsularische Vertreter zuzulassen.

28.3

1Besuche dürfen überwacht werden, sofern Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung vorliegen. 2Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus vorgenanntem Grund erforderlich ist. 3In diesem Fall ist die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache nur zulässig, wenn der anwesende Beamte sie versteht oder der Verwahrte oder Besucher einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellt oder der Besucher selbst die Gewähr für eine einwandfreie Übersetzung bietet. 4Unterredungen mit Personen mit besonderer Schweigepflicht (zum Beispiel Rechtsanwälte, Pfarrer, Ärzte) dürfen nicht überwacht werden.

28.4

Die Besuchsdauer ist auf eine angemessene Zeitdauer zu beschränken.

28.5

Der Besuch ist im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu dokumentieren.