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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
29.
Verkehr mit Verteidigern oder anwaltlichen Vertretern sowie mit besonderen Stellen

29.1

1Ein Verwahrter darf mit seinem Verteidiger oder seinem anwaltlichen Vertreter ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO, Art. 29, 30 Abs. 5 BayStVollzG). 2Gleiches gilt für den schriftlichen Verkehr, soweit nicht ein Fall des § 148 Abs. 2 StPO oder des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG vorliegt. 3Die Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, der Untersuchungshaftvollzugsordnung und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

29.2

1Ausländische Staatsangehörige (auch solche mit festem Wohnsitz innerhalb Deutschlands) sind bei allen freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die festnehmenden Beamten unverzüglich über ihr Recht zu belehren, die konsularische Vertretung ihres Landes selbst zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). 2Ein solcher Verwahrter darf mit einem konsularischen Vertreter ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren.

29.3

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter kann aufgrund Art. 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zum Zweck der Wahrung menschenwürdiger Unterbringung und Behandlung im Freiheitsentzug regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung, auch unangekündigt, besuchen, um die Aufsichtsbehörden auf Missstände aufmerksam zu machen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge vorzulegen.

29.4

1Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Committee for the Prevention of Torture – CPT) kann aufgrund Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention Einrichtungen besuchen, um zu prüfen, wie Menschen behandelt werden, denen die Freiheit entzogen wird. 2Die Delegationen des CPT haben insbesondere unbeschränkten Zugang zu diesen Gewahrsams- und Hafteinrichtungen, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen und Personen ohne Zeugen zu befragen, denen die Freiheit entzogen ist. 3Das Komitee muss dem betreffenden Staat einen Besuch ankündigen. 4Danach kann es zu jeder Zeit jeden Ort aufsuchen, an dem Personen die Freiheit entzogen ist.

29.5

Der Verkehr mit dem Verteidiger oder Rechtsanwalt sowie die oben genannten Besuche sind im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu dokumentieren.