Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
27.
Unbefugter Verkehr
Jeder unbefugte Verkehr des Verwahrten mit der Außenwelt ist zu verhindern oder unverzüglich zu unterbinden.