Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
30.
Schriftverkehr

30.1

1Der Schriftverkehr von Verwahrten, die vorläufig festgenommen sind oder sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, unterliegt den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung beziehungsweise des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. 2Ein- und Ausgänge sind ungeöffnet der zuständigen Justizbehörde vorzulegen. 3Beschwerden, die sich nur auf den Haftvollzug beziehen, sind unmittelbar an den Empfänger weiterzuleiten.

30.2

Für den Verkehr des Verwahrten mit seinem Verteidiger oder anwaltlichen Vertreter ist Nr. 29.1 zu beachten.

30.3

Der Schriftverkehr anderer Verwahrter unterliegt unbeschadet der Bestimmungen in Nr. 27 keinen Beschränkungen.

30.4

Dem Verwahrten ist Schreibmaterial zu geben, wenn er es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt und es die Sicherheit im Vollzug zulässt (Nr. 25.8).