Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Jury, Jurymitgliedschaft

3.1  

1Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird eine Jury für den Bayerischen Sportpreis gebildet, die aus fachkundigen Persönlichkeiten vorzugsweise aus dem Bereich des Sports, der Wirtschaft, der Medien und der Wissenschaft sowie der Staatskanzlei und dem Bayerischen Landessportbeirat besteht. 2Dabei sollen der Bayerische Landes-Sportverband e. V., der Bayerische Sportschützenbund e. V. und der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. je einen Vertreter entsenden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter. 4Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren berufen. 5Wiederberufung ist zulässig.

3.2  

1Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. 2Sie bewahren Stillschweigen über Inhalt und Ergebnis der Beratungen. 3Von der Beschlussfassung sind die Mitglieder ausgeschlossen, wenn ein naher Angehöriger oder die Organisation, die sie repräsentieren, von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen sind. 4Sie dürfen während ihrer Amtszeit als Jurymitglied nicht selbst mit dem Bayerischen Sportpreis ausgezeichnet werden.

3.3  

1Die Mitgliedschaft in der Jury des Bayerischen Sportpreises ist ehrenamtlich. 2Die Teilnahme an Sitzungen der Jury ist grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. 3Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, können sich ausnahmsweise von einer von ihnen benannten Person vertreten lassen. 4Vertretungen haben kein Stimmrecht, ausgenommen hiervon ist die Vertretung des Vorsitzenden. 5Die Vertretung muss der Geschäftsstelle vor der Jurysitzung angezeigt werden und gilt nur für die folgende Sitzung. 6Die Mitglieder und deren Vertretungen erhalten kein Sitzungsgeld. 7Ihnen werden auf Antrag Reisekosten nach Maßgabe der für einen Beamten der BesGr A 16 geltenden Vorschriften erstattet.