Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Schlussbestimmungen

7.1 

Gegen Empfehlungen und Entscheidungen bei der Vergabe des Bayerischen Sportpreises ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

7.2 

1Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration entscheidet in Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien. 2Er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen, nicht jedoch zu Nr. 3.3 Satz 1, 6 und 7 und Nr. 4.3 Satz 2 und 3.