Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Preisträger, Kategorien

5.1 

1Die Preisvergabe erfolgt in Kategorien, die von der Jury benannt werden. 2Gewürdigt werden können insbesondere
a)
Persönlichkeiten, die sich durch sportliche Höchstleistungen um unvergessene Erinnerungen verdient gemacht haben (Sportmomente für die Ewigkeit),
b)
Persönlichkeiten, die sich aufgrund ihrer herausragenden sportlichen Karriere um den Sport in Bayern verdient gemacht haben und anderen als Vorbild dienen (Herausragende Bayerische Sportkarriere),
c)
Persönlichkeiten, die neben sportlichen Höchstleistungen auch auf einem anderen Gebiet Herausragendes geleistet haben (Hochleistungssportler/in plus),
d)
Innovationen im Sport als Auszeichnung für zukunftsweisende Neuentwicklungen im Dienste des Sports (Innovation im Sport),
e)
herausragende Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen als Ansporn und Unterstützung für jugendliche Hoffnungsträger (Herausragende/r Nachwuchssportler/in),
f)
Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich durch vorbildliche Fördermaßnahmen um den Sport verdient gemacht haben (Herausragende Förderung des Sports),
g)
Persönlichkeiten, die trotz eklatanter persönlicher Nachteile herausragendes Sportliches geleistet haben und damit als Vorbild dienen (Jetzt-erst-recht-Preis),
h)
Persönlichkeiten oder Organisationen für besondere sachliche, informative und faire Berichterstattung zum Sport in den Medien (Herausragende Präsentation des Sports),
i)
Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich im oder um den Sport in nachhaltiger und herausragender Weise verdient gemacht haben (Sportliches Lebenswerk),
j)
Persönlichkeiten, die sich aufgrund ihrer Leistung als besondere Sympathieträger um den Sport in Bayern verdient gemacht haben (Botschafter/in des Bayerischen Sports).
3Die Jury legt die Anzahl der Kategorien und die Preisträger fest. 4Die Preisvergabe soll in nicht mehr als acht Kategorien erfolgen. 5Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis soll geachtet werden.

5.2 

Auf Empfehlung der Jury können Sonderpreise vergeben werden.

5.3 

Der Ministerpräsident kann außerhalb der Empfehlungen der Jury den „Persönlichen Preis des Bayerischen Ministerpräsidenten“ vergeben.