Inhalt
(1) 1Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist sie durch Verfügung der Straßenbaubehörde, eine Staatsstraße durch Verfügung der obersten Straßenbaubehörde, einzuziehen; ist die Straßenbaulast geteilt, so zieht die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde ein. 2Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.
(2) 1Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die von der Straße berührt werden, ortsüblich bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn Teile einer Straße im Zusammenhang mit unwesentlichen Änderungen eingezogen werden sollen.
(3) Die Einziehung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.
(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (Art. 14) und widerrufliche Sondernutzungen (Art. 18ff.).
(5) 1 Art. 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 2Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.
(6) 1Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. 2Einer Ankündigung bedarf es nicht.