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BayStrWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 05.10.1981
Art. 3
Einteilung der Straßen, Straßen- und Bestandsverzeichnisse
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
1.
Staatsstraßen;
das sind Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.
2.
Kreisstraßen;
das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluß von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.
3.
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen).
4.
Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen).
(2) 1Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen sind von der obersten Straßenbaubehörde Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen von der Straßenbaubehörde Bestandsverzeichnisse zu führen. 2In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse, deren Bezeichnung, der Widmungsinhalt, der Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten sowie die Länge der Straßen mit Anfangs- und Endpunkt aufzunehmen. 3Bei Staatsstraßen und Kreisstraßen bestimmt die oberste Straßenbaubehörde die Bezeichnung, bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die Straßenbaubehörde.
(3) Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Verzeichnisse nach Abs. 2 einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(4) 1Wird eine Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. 2Wurde eine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße nicht bei Erstanlage nach Satz 1 in die Bestandsverzeichnisse aufgenommen, gilt sie nicht als öffentliche Straße. 3Die Möglichkeit einer späteren Widmung nach Art. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.