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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–71)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–40)
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Abschnitt 1 Grundsatzvorschriften (Art. 1–10)
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile der Straßen
Art. 3 Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung
Art. 4 Ortsdurchfahrten
Art. 5 (aufgehoben)
Art. 6 Widmung
Art. 7 Umstufung
Art. 8 Einziehung
Art. 9 Straßenbaulast
Art. 10 Sicherheitsvorschriften
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Abschnitt 2 Eigentum (Art. 11–13)
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Abschnitt 3 Gemeingebrauch und Sondernutzung (Art. 14–22a)
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Abschnitt 4 Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen (Art. 23–30)
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Abschnitt 5 Kreuzungen und Umleitungen (Art. 31–34)
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Abschnitt 6 Planfeststellung und Enteignung (Art. 35–40)
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Zweiter Teil Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen und Kreisstraßen (Art. 41–45)
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Dritter Teil Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (Art. 46–57)
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Vierter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten (Art. 58–64)
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Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten (Art. 65–66)
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Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 67–71)
Inhalt
BayStrWG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.10.1981
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Art. 2
Bestandteile der Straßen
Zu den Straßen gehören
1.
der Straßenkörper;
das sind insbesondere
a)
der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen,
b)
die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege),
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
3.
das Zubehör;
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4.
die Nebenanlagen;
das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.