Inhalt
    
    
                
                  Art. 10
                   Sicherheitsvorschriften 
                  
                 
                (1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
                (2) 1Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. 2Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
                (3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.