Inhalt
Art. 10
Sicherheitsvorschriften
(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) 1Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. 2Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. 3Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.