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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 7
(1) Treffen mehrere Straßenzüge auf eine gewisse Strecke (z.B. bei einer Ortsdurchfahrt, bei einer Kreuzung, bei Einmündungen) zusammen, so ist die gemeinsame Strecke dem Straßenzug der höheren Straßenklasse zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen.
(2) 1Treffen Straßenzüge derselben Straßenklasse zusammen, so ist die gemeinsame Strecke in der Regel dem Straßenzug mit der niedrigeren Nummer zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen. 2Hat einer dieser Straßenzüge keine Nummer, so wird er unterbrochen. 3Haben beide Straßenzüge keine Nummer, so ist in der Eintragungsverfügung festzulegen, welcher Straßenzug unterbrochen wird.
(3) Die Unterbrechung beginnt am Schnittpunkt der Achse des zu unterbrechenden Straßenzugs mit dem Fahrbahnrand des aufnehmenden Straßenzugs.
(4) Auf dem Karteiblatt des unterbrochenen Straßenzugs ist die Unterbrechung in der dafür vorgesehenen Spalte, sonst in der Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken.